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Ratgeber · Unterweisungsthemen

Unterweisungsthemen: Was gehört in die jährliche Unterweisung?

Themensammlung für Betriebe, Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte · Lesezeit ca. 5 Minuten

„Wir müssen unterweisen — aber worüber eigentlich?" Diese Frage steht am Anfang fast jeder Jahresplanung im Arbeitsschutz. Eine amtliche Liste, die man abhaken kann, gibt es nicht. Dafür gibt es einen klaren Weg, die richtigen Themen für den eigenen Betrieb zu finden — und eine Sammlung typischer Themen, die als Startpunkt taugt.

Es gibt keinen gesetzlichen Einheitskatalog

Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die DGUV-Vorschriften geben eine feste Themenliste vor, die für alle Betriebe gleichermaßen gilt. Das ist kein Versäumnis des Gesetzgebers, sondern folgt aus der Systematik: Die Unterweisung soll die Beschäftigten vor ihren Gefährdungen schützen, und die sind in einer Schlosserei andere als in einer Steuerkanzlei.

Der maßgebliche Ausgangspunkt ist deshalb immer die Gefährdungsbeurteilung. Sie beschreibt Arbeitsplatz für Arbeitsplatz, welche Gefährdungen bestehen und welche Schutzmaßnahmen dagegen festgelegt wurden. Jeder dieser Punkte ist ein Unterweisungsthema. Wer die Gefährdungsbeurteilung sauber gemacht hat, hat die Themenliste damit praktisch schon in der Hand.

Themenlisten sind Orientierung, keine Abkürzung

Die folgende Sammlung deckt ab, was in vielen Betrieben vorkommt. Sie ersetzt aber nicht den Abgleich mit den eigenen Arbeitsplätzen: Ein Thema, das im Betrieb keine Rolle spielt, muss nicht behandelt werden — eines, das in keiner Liste steht, aber trotzdem, wenn die Tätigkeit es hergibt.

Themen nach Bereich

Basisthemen für alle Beschäftigten

Diese Themen betreffen jeden im Betrieb, unabhängig von der Tätigkeit — von der Aushilfe bis zur Geschäftsführung.

Büro und Bildschirmarbeit

Werkstatt und Produktion

Bau und Montage

Fahrtätigkeit

Wie viele Themen pro Termin?

Der verbreitetste Planungsfehler ist die Marathon-Veranstaltung: einmal im Jahr zwei Stunden alle Themen am Stück. Das erfüllt die Frist formal, aber nach der neunten Folie hört niemand mehr zu — und genau das Verständnis ist der Zweck der Unterweisung.

Deutlich wirksamer sind mehrere kurze, tätigkeitsbezogene Unterweisungen über das Jahr verteilt: 15 bis 20 Minuten zu einem Thema, das gerade ansteht — die neue Maschine, der Wechsel auf Winterbetrieb, ein Beinaheunfall aus dem letzten Monat. Wichtig ist nur: Jede einzelne Unterweisung wird dokumentiert. Ein Beispiel für eine solche Verteilung:

Zeitpunkt (Beispiel)Thema
1. QuartalBasis: Brandschutz, Erste Hilfe, Fluchtwege, Meldewege
2. QuartalTätigkeit: Maschinen und Arbeitsmittel, PSA-Benutzung
3. QuartalTätigkeit: Gefahrstoffe, Lärm oder innerbetrieblicher Verkehr
4. QuartalSaison und Anlass: Winterbetrieb, Ergonomie, Auffrischung
JederzeitAnlassbezogen: neue Maschine, neuer Stoff, neue Tätigkeit

Dokumentation je Thema

Ein Sammelvermerk „Sicherheitsunterweisung durchgeführt" hilft im Ernstfall wenig, weil offen bleibt, worüber gesprochen wurde. Der Nachweis wird pro Thema geführt und hält fest:

Wie oft unterwiesen werden muss, welche Fristen aus § 12 ArbSchG und der DGUV Vorschrift 1 folgen und woran ein belastbarer Nachweis erkennbar ist, steht ausführlich hier: → Ratgeber: Pflicht, Fristen und Nachweis der jährlichen Unterweisung

Themen finden, unterweisen, nachweisen

SchutzDex erstellt die Unterweisung passend zur Tätigkeit, prüft mit Fragen ab, ob der Inhalt verstanden wurde, nimmt die Unterschrift direkt auf dem Gerät entgegen und überwacht die Jahresfrist automatisch.

Häufige Fragen zu Unterweisungsthemen

Gibt es eine gesetzliche Pflicht-Themenliste für Unterweisungen?

Nein. Einen bundesweit einheitlichen Themenkatalog, der für jeden Betrieb gilt, gibt es nicht. Die Themen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes: Welche Gefährdungen dort tatsächlich auftreten, darüber muss unterwiesen werden. Themenlisten aus Ratgebern oder von Berufsgenossenschaften sind deshalb Orientierung, kein Ersatz für die eigene Beurteilung.

Wie viele Themen gehören in ein Unterweisungsjahr?

Eine feste Zahl gibt es nicht. In der Praxis bewährt sich, die relevanten Themen über das Jahr zu verteilen statt sie in einen einzigen langen Termin zu packen. Mehrere kurze, tätigkeitsbezogene Unterweisungen bleiben besser hängen und lassen sich leichter in den Betriebsablauf einbauen. Entscheidend ist, dass jedes Thema, das sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, im Jahresverlauf abgedeckt und dokumentiert wird.

Muss jedes Thema einzeln dokumentiert werden?

Ja, das ist der sichere Weg. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, welcher Inhalt wann mit welchen Teilnehmern behandelt wurde. Ein Sammelvermerk wie Sicherheitsunterweisung durchgeführt lässt offen, worüber überhaupt gesprochen wurde, und hilft im Ernstfall wenig. Je Thema gehören Inhalt, Datum, Teilnehmerliste, Unterschrift und ein Beleg für den geprüften Verständnis-Check in die Dokumentation.

Woher weiß ich, welche Themen für meinen Betrieb gelten?

Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung: Sie listet die Gefährdungen der einzelnen Arbeitsplätze und die festgelegten Schutzmaßnahmen auf. Genau diese Punkte werden zu Unterweisungsthemen. Ergänzend liefern die Betriebsanweisungen für Maschinen und Gefahrstoffe sowie die Schriften der zuständigen Berufsgenossenschaft konkrete Anhaltspunkte. Bei ungewöhnlichen oder neuen Tätigkeiten hilft die Fachkraft für Arbeitssicherheit weiter.

Gelten für Büroarbeitsplätze dieselben Themen wie für die Werkstatt?

Nur teilweise. Die Basisthemen wie Verhalten im Brandfall, Erste Hilfe und Notruf, Flucht- und Rettungswege sowie das Melden von Unfällen betreffen alle Beschäftigten im Betrieb. Darüber hinaus unterscheiden sich die Themen deutlich: Im Büro geht es um Bildschirmarbeit, Ergonomie und den Umgang mit elektrischen Geräten, in der Werkstatt um Maschinen, PSA, Gefahrstoffe, Lärm und innerbetrieblichen Verkehr.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die für einen Betrieb maßgeblichen Unterweisungsthemen ergeben sich aus dessen Gefährdungsbeurteilung sowie den einschlägigen Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft.

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